Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für Dienstleitungen im Bereich der Durchführung von Feuerwerken, der Dienstleistung als Fachkraft für Veranstaltungstechnik und / oder dem Verleih von Equipment

Die eingetragene Firma NightLight-Pyrotechnik, wird in den nachfolgenden Punkten als nightlight-pyrotechnik oder Unternehmen aufgelistet. Weitere Informationen können auf der Internetpräsenz www.nightlight-pyrotechnik.de entnommen werden.

 

$ 1 Geltung der Bedingung
Es gelten für alle Leistungen und Lieferungen von Nightlight-Pyrotechnik, deren Mitarbeiter und dem Auftraggeber, ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Auch bei weiteren Verträgen jeglicher Art gelten die AGB von NightLight-Pyrotechnik, auch wenn auf diese nicht noch einmal explizit hingewiesen wird.
Sofern nichts anderes oder ähnliches mit einem Vertragspartner vereinbart worden ist, gelten die AGB. Eine Abweichung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
Mit der Beauftragung, einer schriftlichen Unterzeichnung, einer Bestätigung per E-Mail oder An-/Bezahlung einer Rechnung, erklärt sich der Kunde die AGBs gelesen, akzeptiert und verstanden zu haben. Ebenso auch für die elektronische Übermittlung von Angeboten, Rechnungen und anderen Informationen per Mail oder Whatsapp einverstanden. Ein Einspruch dagegen kann nur schriftlich erfolgen.

 

§ 2 Auftragserteilung

Alle Beratungen, Vorgespräche, persönliche Treffen und ggf. Besichtigungen vor Ort erfolgen bis zur eindeutigen Bestätigung des Kunden kostenlos. Erst durch eine schriftliche bzw. elektronische Bestätigung des Auftragnehmers, (Email, Brief), gilt der Auftrag als angenommen und der Vertrag als zustande gekommen.
Vorschläge oder Wünsche vom Kunden können jederzeit geändert, bzw. angepasst werden, wenn die äußeren Gegebenheiten, wie z.B. Lieferengpässe von Herstellern, Trockenheit, Regen, zu hohe Windgeschwindigkeiten, gesetzliche Regelungen, Sicherheitsrisiken, etc. dies erfordern. Nightlight-Pyrotechnik behält sich vor die Art der Effekte, sowie die Effektreihenfolge für alle vorgeschlagenen Feuerwerkschoreografien zu ändern.
Entsprechende Änderungen, dürfen durch NightLight Pyrotechnik auch kurzfristig und ohne Einverständnis des Auftraggebers vorgenommen werden, wenn sie nötig sind, um die Sicherheit zu gewährleisten.

 

§ 3 Entgelte und Bezahlung

Das Entgelt für Leistungen werden in schriftlicher Form verbindlich festgehalten.
Sofern auf der Rechnung nichts anderes vereinbart wurde, sind entweder 50% des vereinbarten Entgeltes oder die volle Summe innerhalb von 20 Werktagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Eventuelle Anzahlungsbeträge zur Sicherung des Pyrotechnikers, die vorher getätigt wurden, werden vom Anzahlungsbetrag abgezogen. Ein eventueller Restbetrag ist spätestens vier ggf. sechs Wochen vor dem vereinbarten Zündtermin des Feuerwerkes fällig. Das Entgelt umfasst alle Kosten für die Durchführung des Feuerwerks. Sofern anfallende Kosten von Ämtern, Behörden z.B. Ausnahmegenehmigungen einen Gesamtwert von 100 € nicht überschreiten, werden dem Endkunden / Veranstalter auch keine zusätzlichen Kosten berechnet. Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das angegebene Konto auf der überlieferten Rechnung.
Bei einem bestätigten Angebot aber nicht Vollständiger Bezahlung, bis zum Tag des Zündtermins, wird der geschlossene Vertrag als „vom Auftraggeber storniert“ angesehen und es fallen die aufgeführten Stornierungsgebühren an.
Bei Nichtbezahlung steht es dem Auftragnehmer zu Zahlungserinnerungen zu versenden. 
1) Nach 2 Wochen Verzug wird die erste Zahlungserinnerung (ohne Mahngebühr) vorgenommen 
2) Nach 4 Wochen Verzug erfolgt die zweite Zahlungserinnerung (ohne Mahngebühren)
3) Anschließend werden bis zur Abgleichung des fälligen Betrages durch NightLight-Pyrotechnik alle 2 Wochen Zahlungserinnerungen versandt mit steigender Mahnungsgebühr.
4) Nach sechs Monaten ohne Geldeingang, wird ein Anwalt informiert.

Entsprechend § 19 (1) UStG (Kleinunternehmer) wird keine Umsatzwertsteuer ausgewiesen.

 

§ 4 Stornierungsgebühren

Der Kunde hat das Recht, die Auftragserteilung jederzeit zu stornieren.
Durch die Stornierung seitens des Kunden fallen die folgenden Gebühren an:
1) Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss.
2) Erfolgt die Stornierung nach einer Frist von 14 Tagen bis 6 Wochen vor der Auftragsdurchführung, muss der Kunde Stornierungsgebühren in Höhe von 10% des Auftragswertes tragen.
3) Erfolgt die Stornierung zwischen 6 und 3 Wochen vor der Auftragsdurchführung, muss der Kunde Stornierungsgebühren in Höhe von 25% des Auftragswertes tragen.
4) Erfolgt die Stornierung 3 Wochen vor Auftragsausführung muss der Kunde Stornierungsgebühren in Höhe von 50% des Auftragswertes tragen. 
5) Erfolgt eine Stornierung 7 Tage vor Auftragsausführung oder später, muss der Kunde Stornierungsgebühren in Höhe von 100% des Auftragswertes tragen.
6) Sondervereinbarungen können schriftlich abgemacht werden. Bei unvorhersehbaren Ereignissen (Beweispflicht) seitens des Auftraggebers behält sich NightLight Pyrotechnik vor, keine oder angepasste Stornierungsgebühren zu erheben.  

 

§ 5 Schadenersatz / Gewährleistung

Schadenersatzansprüche des Unternehmens aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde. 

 

§ 6 Ausfälle

Kann das Feuerwerk aus folgenden Gründen nicht durchgeführt werden, ist das Unternehmen verpflichtet dem Kunden die bisherig gezahlten Entgelte (ohne Zinsen) zurückzuerstatten:
1) Eine Änderung der Genehmigungsregeln verhindert die Durchführung des Feuerwerks.
2) Die Zusage der Location respektive des Grundstückseigners wird nicht gewährleistet und verhindert somit die Durchführung des Feuerwerks, sofern kein anderer Zündplatz gefunden wird.
3) Kann das Feuerwerk auf Grund anderer witterungsbedingter Einflüsse oder höherer Gewalt (auch Pandemien) nicht durchgeführt werden, so kann der Kunde das Feuerwerk an einem anderen Zündtermin ohne Vertragsveränderungsgebühren ausführen lassen. Alternativ werden dem Kunden 100% der Materialkosten und 50 % der Lohnkosten erstattet. Gebühren von Ämtern / Behörden sind vom Kunden in voller Höhe zu Zahlen sofern diese eingefordert und nicht mehr storniert werden können.
Sollte das Feuerwerk auf Grund höherer Gewalt (auch Pandemien) oder witterungsbedingter Einflüsse nur eingeschränkt möglich sein, werden dem Veranstalter die Kosten für die nicht-zündbaren Elemente erstattet. Das Zustandekommen des Betrages und die Rückzahlung erfolgen innerhalb von 15 Werktagen nach dem Auftrag auf das Konto des Kunden.
4) Im Krankheitsfalle des Pyrotechnikers steht es dem Auftragnehmer zu, die Feuerwerksveranstaltung abzusagen. Er ist verpflichtet, sich um einen entsprechenden Ersatz zu bemühen, es gibt in diesem Falle jedoch keine Durchführungsgarantie. Das Unternehmen erstattet in diesem Fall alle, durch den Kunden bereits gezahlten, Entgelte (ohne Zinsen).
5) Bei aktuellen Pandemien wie z.B. Covid-19 (Corona Virus) hat der Kunde sich an die aktuellen geltenden Regeln des jeweiligen Bundeslandes oder der Republik Deutschland zu halten.
Sollte aufgrund einer Pandemie kein Feuerwerk möglich sein, so hat der Kunde einen Anspruch das Feuerwerk 14 Tage vor dem Zündtermin kostenfrei zu stornieren oder zu verschieben. Wird das Feuerwerk innerhalb von 14 Tagen storniert oder verschoben, muss der Kunde 25 % der Personalkosten sowie bis dahin bereits gezahlte, nicht mehr stornier bare, Kosten von Ämtern oder Behörden in voller Höhe bezahlen.
Sollten die Punkte dieser AGB, sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Kunden nicht eingehalten werden, so steht dem Unternehmen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für diesen Fall ist das Unternehmen nicht verpflichtet, bereits geleistete Entgelte zu erstatten. 

 

§ 7 Veränderung des Vertrages

Der Kunde hat das Recht den vereinbarten Zündungstermin (in diesem Fall: Tag der Zündung) abzuändern. Dabei müssen jedoch folgende Punkte beachtet werden:
1) Wird der Zündungstermin bis zu 6 Wochen vor der Zündung geändert, fallen zusätzlich zu den Auftragskosten keine weiteren Kosten an. Bei kurzfristigeren Veränderungen des Zündungstermins, behält sich das Unternehmen vor, angefallene, nicht erstattungsfähige Genehmigungsgebühren gesondert vom Kunden erstattet zu bekommen.
2) Eine Veränderung des Zündungstermins muss so erfolgen, dass das Unternehmen die Fristen für die Einholung der Genehmigungen für den neuen Zündungstermin einhalten kann. 
3) Der neue Termin muss von NightLight Pyrotechnik schriftlich bestätigt werden! Sollte der von Ihnen gewählte Termin bereits vergeben sein, behalten wir uns vor, Ihren Auftrag als "von Ihnen storniert" zu betrachten und ggf. aufgeführte Stornierungsgebühren zu berechnen.

 

§ 8 Pflichten vom Unternehmen (NightLight Pyrotechnik)
NightLight Pyrotechnik verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich durchzuführen. Er hat dabei den Service einzuhalten, der folgende Punkte umfasst:
1) Die vollständigen Anfahrtskosten des Pyrotechnikers und der Helfer zu übernehmen. Falls nicht anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
1) Mögliche Abweichungen vom Zündzeitpunkt (In diesem Fall: Uhrzeit der Zündung) müssen nicht zusätzlich bezahlt werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die gesetzlichen Zündzeiten eingehalten werden müssen, um das Feuerwerk durchführen zu können.
Sollte es zu solch einer Verzögerung kommen, so trägt der Auftraggeber die Verantwortung soweit sie nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten von NightLight Pyrotechnik entstanden ist.
2) Die professionelle Zündung vor Ort im Rahmen der einzuhaltenden Gesetze.
3) Die Einholung aller Genehmigungen bei der Gemeinde, dem Land oder dem Bund, sowie sämtlichen Behörden (Wasserschutzpolizei, Naturschutzamt, etc.)
4) Die Absprache mit dem Grundstückseigner und der Location.
5) Die eventuell notwendige Absperrung von Flächen, die gesetzlich während des Aufbaus und der Zündung des Feuerwerks nicht betreten bzw. befahren werden dürfen.
6) Ordnungsgemäße Entsorgung der Produkte
7) Grobreinigung des Abbrennplatzes.

NightLight Pyrotechnik verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang aller zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen.

 

§ 9 Pflichten des Veranstalters

Der Veranstalter hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle, sind in diesem Falle vom Veranstalter zu tragen. 
Bei Ermöglichung des Feuerwerkes in einem Radius von maximal 5 Minuten Fußweg (400m Entfernung) gilt das Feuerwerk als ordnungsgemäß angezeigt und kann ausgeführt werden.

 

 § 10 Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.

 

§ 11 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

 

§ 12 Urheberrecht
Die Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks, sowie am Bild- und Tonmaterial, werden nicht übertragen und stehen dem Auftragnehmer zu, der diese für eigene Zwecke verwenden darf. Eine Verwendung auf sozialen Medien ist gestattet, sofern NightLight Pyrotechnik verlinkt oder benannt wird.

 

§ 13 Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist der Geschäftssitz von NightLight Pyrotechnik.

                                                                                                                                                                                                          Stand: Mai 2024